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730 24 83/98

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. April 2024 (730 24 83 / 98)

Basel-Landschaft · 2024-04-29 · Deutsch BL

Nichteintreten: die Klage ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen; auf die Eingabe des Versicherten kann nicht im Sinne einer Beschwerde eingetreten werden, da es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fehlt

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Sachurteilsvoraussetzungen umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1035). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sach-entscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit –ausfällen und sie tritt nicht auf das Rechtsmittel ein (vgl. Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 2.1 Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 16. März 2023 Klage an das Kantonsgericht, wobei er sich auf verschiedene Bestimmungen des VVG berief. 2.2 Im System der Schweizerischen Krankenversicherung wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) vom 26. September 2014 steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 und werden dem Privatrecht zugeordnet, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ergibt sich aus Art. 7 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 lit. d VPO. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen, womit sie direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen sind (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 2.3 Ein Klageverfahren ist somit für Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten im Bereich der Zusatzversicherung vorgesehen. Hingegen ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) lediglich das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide vorgesehen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Rahmen der Grundversicherung (Prämien, Versicherungspflicht) handelt, ist auf das als Klage erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Auch soweit der Versicherte Schadenersatz aufgrund des nicht gelungenen Versicherungswechsels geltend macht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschwerdeweg vorgesehen (BGE 130 V 448). 3.1 Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob das als Klage erhobene Rechtsmittel als Beschwerde behandelt werden kann. 3.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die Eingabe des Versicherten vom 16. März 2023 richtet sich inhaltlich mithin gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023, welche ihm spätestens am 4. September 2023 zugestellt wurde. Gegen diese Verfügung hat der Versicherte unbestrittenermassen innert Frist keine Einsprache an die Helsana erhoben. Die Verfügung ist damit – wie auch der Krankenversicherer zu Recht ausführt – in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend liegt auch kein Einspracheentscheid vor, der im vorliegenden Verfahren als Anfechtungsobjekt dienen könnte. Da das taugliche Anfechtungsobjekt eine Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Gygi , a.a.O., S. 73), ist auf die als Beschwerde verstandene Eingabe des Versicherten ebenfalls nicht einzutreten. Aufgrund des Ablaufs der Einsprachefrist ist die Eingabe an das Kantonsgericht überdies nicht als Einsprache an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.4 Da es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, könnte das als Klage erhobene Rechtsmittel einzig noch als Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde angesehen werden. Eine solche fällt indessen ausser Betracht, da die Helsana über die strittigen Fragen durchaus verfügt hat. In Bezug auf eine allfällige Schadenersatzforderung hat der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer bisher keine entsprechende Verfügung verlangt, weshalb auch diesbezüglich von einer Rechtsverzögerungoder -verweigerung nicht die Rede sein kann. Eine solche wird vom Versicherten denn auch nicht geltend gemacht.

E. 4 Zusammenfassend ist im vorliegenden Verfahren eine Klage von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Da es überdies an einem Anfechtungsobjekt fehlt und keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung im Raum steht, ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von § 1 Abs. 3 lit. e VPO präsidial.

E. 5 Art. 61 lit. g ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Eingabe vom 16. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Versicherten wird eine Kopie der Stellungnahme der Helsana vom 22. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils Verfahrensnr. 9C_314/2024 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 29. April 2024 (730 24 83 / 98) Krankenversicherung Nichteintreten: die Klage ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung gesetzlich nicht vorgesehen; auf die Eingabe des Versicherten kann nicht im Sinne einer Beschwerde eingetreten werden, da es sowohl an einem Anfechtungsobjekt als auch einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fehlt Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Kläger gegen Helsana Versicherungen AG , Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beklagte Betreff Forderung A.1 Der 1980 geborene A. war seit dem 1. Januar 2011 bei der B. Versicherungen AG obligatorisch krankenversichert. Per 1. Januar 2017 fusionierte die B. Versicherungen AG mit der Helsana Versicherungen AG (Helsana), die in der Folge sämtliche Versicherungsverträge übernahm. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 kündigte der Versicherte die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Helsana, was diese mit Schreiben vom 19. Februar 2020 bestätigte. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass die Kündigung per 31. Dezember 2020 wirksam werde, sofern in diesem Zeitpunkt keine Prämienausstände vorliegen würden. A. schloss in der Folge mit der C. AG eine Police über die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab, welche jedoch aufgrund von Prämienausständen nicht zustande kam bzw. rückwirkend aufgehoben wurde. Der Versicherte blieb deshalb bis zum 27. Juni 2022, als er ins Ausland nach D. wegzog, bei der Helsana obligatorisch krankenversichert. A.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 forderte die Helsana von A. ausstehende Prämien für die Monate Mai 2019 bis Juni 2022 in der Höhe von Fr. 6'724.25 zuzüglich Zins zu 5% in der Höhe von Fr. 434.70, Mahngebühren in der Höhe von Fr. 1'050.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von 534.70, insgesamt somit Fr. 8'743.65. Nach zwei erfolglosen postalischen Zustellversuchen im Januar 2022 wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer durch die zuständige ausländische Vollzugsbehörde am 9. März 2023 zugestellt (Zugang von der Vollzugsbehörde E. bestätigt mit E-Mail an den Versicherten vom 4. September 2023). Die Helsana machte die Forderung in der Folge auf dem Betreibungsweg geltend. B. Am 16. März 2024 erhob A. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) gegen die Helsana «Klage wegen Verstössen gegen das Schweizerische Vertragsrecht». Er beantragte, der Vertrag betreffend obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der Helsana sei rückwirkend per 31. Dezember 2020 für ungültig zu erklären, die Verfügung vom 6. Januar 2023, welche ihn am 2. August 2023 erreichte, sei als nichtig zu erachten und das Betreibungsbegehren sei von der Helsana zurückzuziehen. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tragen sowie dem Kläger eine angemessene Entschädigung für einen Schaden in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu leisten. Zur Begründung machte A. verschiedene Verletzungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 geltend und bestritt die Prämienausstände. C. Mit Schreiben vom 25. März 2024 räumte das Kantonsgericht der Helsana eine fakultative Frist ein, um vorab zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. D. Die Helsana beantragte mit Eingabe vom 22. April 2024, es sei auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Sachurteilsvoraussetzungen umschreiben die Umstände bzw. Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1035). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Prozessvoraussetzung, so darf die urteilende Behörde keinen Sach-entscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit –ausfällen und sie tritt nicht auf das Rechtsmittel ein (vgl. Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73). Die präsidierende Person urteilt bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 2.1 Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 16. März 2023 Klage an das Kantonsgericht, wobei er sich auf verschiedene Bestimmungen des VVG berief. 2.2 Im System der Schweizerischen Krankenversicherung wird zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einerseits und den Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung andererseits unterschieden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) vom 26. September 2014 steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908 und werden dem Privatrecht zugeordnet, weshalb strittige Ansprüche darüber in einem zivilprozessualen Verfahren geltend zu machen sind. Das Verfahren im Zivilprozess regelt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ergibt sich aus Art. 7 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 lit. d VPO. Wie das Kantonsgericht mit Grundsatzentscheid vom 1. Dezember 2011 festhielt, ist bei Klagen betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine vorgängige Schlichtung durchzuführen, womit sie direkt am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, einzureichen sind (Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Dezember 2011, 731 11 262). 2.3 Ein Klageverfahren ist somit für Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern und Versicherten im Bereich der Zusatzversicherung vorgesehen. Hingegen ist im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) lediglich das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide vorgesehen. Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Rahmen der Grundversicherung (Prämien, Versicherungspflicht) handelt, ist auf das als Klage erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten. Auch soweit der Versicherte Schadenersatz aufgrund des nicht gelungenen Versicherungswechsels geltend macht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschwerdeweg vorgesehen (BGE 130 V 448). 3.1 Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob das als Klage erhobene Rechtsmittel als Beschwerde behandelt werden kann. 3.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügung zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die Eingabe des Versicherten vom 16. März 2023 richtet sich inhaltlich mithin gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023, welche ihm spätestens am 4. September 2023 zugestellt wurde. Gegen diese Verfügung hat der Versicherte unbestrittenermassen innert Frist keine Einsprache an die Helsana erhoben. Die Verfügung ist damit – wie auch der Krankenversicherer zu Recht ausführt – in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend liegt auch kein Einspracheentscheid vor, der im vorliegenden Verfahren als Anfechtungsobjekt dienen könnte. Da das taugliche Anfechtungsobjekt eine Sachurteilsvoraussetzung ist (vgl. Gygi , a.a.O., S. 73), ist auf die als Beschwerde verstandene Eingabe des Versicherten ebenfalls nicht einzutreten. Aufgrund des Ablaufs der Einsprachefrist ist die Eingabe an das Kantonsgericht überdies nicht als Einsprache an die Vorinstanz weiterzuleiten. 3.4 Da es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, könnte das als Klage erhobene Rechtsmittel einzig noch als Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde angesehen werden. Eine solche fällt indessen ausser Betracht, da die Helsana über die strittigen Fragen durchaus verfügt hat. In Bezug auf eine allfällige Schadenersatzforderung hat der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer bisher keine entsprechende Verfügung verlangt, weshalb auch diesbezüglich von einer Rechtsverzögerungoder -verweigerung nicht die Rede sein kann. Eine solche wird vom Versicherten denn auch nicht geltend gemacht. 4. Zusammenfassend ist im vorliegenden Verfahren eine Klage von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Da es überdies an einem Anfechtungsobjekt fehlt und keine Rechtsverzögerung oder -verweigerung im Raum steht, ist auf die Beschwerde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen nicht einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von § 1 Abs. 3 lit. e VPO präsidial. 5. Art. 61 lit. g ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf die Eingabe vom 16. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Versicherten wird eine Kopie der Stellungnahme der Helsana vom 22. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nach Vorliegen des Urteils Verfahrensnr. 9C_314/2024 ).